Kleinunternehmer und E-Rechnung: Was gilt seit 2025?
Kleinunternehmer müssen E-Rechnungen empfangen können, aber keine ausstellen. Was das im Alltag heißt, und welche Grenzen seit 2025 gelten.
Empfangen: ja
Auch Kleinunternehmer müssen seit dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen von Lieferanten annehmen können. Ein E-Mail-Postfach reicht; zum Lesen einer XRechnung genügt der kostenlose E-Rechnung-Viewer. Bewahren Sie die Originaldatei acht Jahre auf.
Ausstellen: nein
Ihre eigenen Rechnungen dürfen Kleinunternehmer dauerhaft als PDF oder auf Papier schicken. Eine E-Rechnung ist freiwillig möglich, etwa wenn ein Kunde sie verlangt oder wenn Sie an eine Behörde liefern.
Die Umsatzgrenzen seit 2025
- Im Vorjahr höchstens 25.000 € Umsatz, und
- im laufenden Jahr höchstens 100.000 €.
- Wird die 100.000-€-Grenze im laufenden Jahr überschritten, endet die Regelung sofort: Schon der Umsatz, mit dem Sie die Grenze überschreiten, ist umsatzsteuerpflichtig, und ab dann gelten die normalen Regeln, auch für die E-Rechnung.
Was auf die Rechnung gehört
Sie weisen keine Umsatzsteuer aus und schreiben einen Hinweis auf die Steuerbefreiung auf die Rechnung, zum Beispiel „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ Statt einer USt-IdNr. genügt Ihre Steuernummer.
Mit Filekin
Im Rechnungs-Generator wählen Sie unter Steuer „Ohne USt.: Kleinunternehmer (§ 19 UStG)“. Filekin setzt den Hinweis ein und erstellt auf Wunsch auch eine gültige XRechnung oder ZUGFeRD-Rechnung, falls ein Kunde eine E-Rechnung verlangt.