Rechnung korrigieren: Stornorechnung bei der E-Rechnung

Eine verschickte Rechnung wird nicht geändert oder gelöscht. Sie wird mit einem neuen Beleg korrigiert, der auf die alte Rechnung verweist.

Stand

In English

Die Regel

Ist eine Rechnung beim Kunden, ändern Sie sie nicht nachträglich. Stattdessen stellen Sie einen neuen Beleg aus, der sich ausdrücklich auf die ursprüngliche Rechnung bezieht (Nummer und Datum). Bei der E-Rechnung muss auch dieser Beleg eine E-Rechnung sein.

Stornorechnung

Die Stornorechnung hebt die ursprüngliche Rechnung vollständig auf: dieselben Positionen mit umgekehrtem Vorzeichen, eine eigene neue Nummer und der Verweis auf die Originalrechnung. In der E-Rechnung ist das der Rechnungstyp 384 (berichtigte Rechnung) mit der Referenz auf die vorausgehende Rechnung. Soll die Leistung trotzdem berechnet werden, folgt danach eine neue, richtige Rechnung.

Stornorechnung ist keine Gutschrift

Im Umsatzsteuerrecht ist eine Gutschrift etwas anderes: eine Abrechnung, die der Kunde für Sie ausstellt. Nennen Sie eine Storno- oder Korrekturrechnung deshalb nicht „Gutschrift“, das führt zu Verwechslungen.

Wann keine Korrektur nötig ist

Ändert sich nur der Betrag, den der Kunde zahlt, etwa durch Skonto, ist keine neue Rechnung nötig; das wird in der Buchhaltung erfasst.

So geht es mit Filekin

In Filekin for Business öffnen Sie die Rechnung und wählen „Stornieren oder korrigieren“. Filekin erstellt die Stornorechnung als gültige E-Rechnung mit neuer Nummer und Verweis auf das Original und öffnet auf Wunsch gleich die korrigierte Rechnung zum Bearbeiten. Prüfen können Sie jede E-Rechnung mit dem Validator.

Dieser Ratgeber erklärt die Regeln in einfachen Worten; er ist keine Rechts- oder Steuerberatung.