Reverse Charge: Rechnungen an Unternehmen in der EU richtig schreiben

Wenn Sie an ein Unternehmen in einem anderen EU-Land verkaufen, berechnen Sie meist keine deutsche Umsatzsteuer. Dafür braucht die Rechnung bestimmte Angaben.

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Dienstleistungen: Reverse Charge

Erbringen Sie eine Dienstleistung für ein Unternehmen in einem anderen EU-Land, schuldet in der Regel der Kunde die Umsatzsteuer in seinem Land. Sie schreiben eine Nettorechnung mit dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ und geben beide USt-IdNrn. an: Ihre und die des Kunden.

Waren: innergemeinschaftliche Lieferung

Liefern Sie Waren an ein Unternehmen in einem anderen EU-Land, ist die Lieferung bei Ihnen steuerfrei. Die Rechnung nennt beide USt-IdNrn. und den Hinweis „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“.

Vorher: die USt-IdNr. prüfen

Beides setzt voraus, dass Ihr Kunde eine gültige USt-IdNr. hat. Prüfen Sie sie vor der Rechnung im EU-Register (VIES). Ist sie ungültig, müssen Sie unter Umständen doch deutsche Umsatzsteuer berechnen.

Danach: melden

Solche Umsätze gehören in die Umsatzsteuer-Voranmeldung und in die Zusammenfassende Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern. Ihre Buchhaltung oder Ihr Steuerberater übernimmt das meist.

Mit Filekin

Im Rechnungs-Generator wählen Sie unter Steuer „Reverse Charge“ oder „innergemeinschaftliche Lieferung“. Filekin setzt den passenden Hinweis, fragt beide USt-IdNrn. ab und prüft die Nummer des Kunden auf Wunsch direkt im EU-Register.

Dieser Ratgeber erklärt die Regeln in einfachen Worten; er ist keine Rechts- oder Steuerberatung.